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MTV Wasbüttel



Spartenordnung MTV Wasbüttel- Tennissparte

§ 1 Grundlage

Grundlage für den Geschäfts-, Gebühren- und Spielbetrieb der Tennissparte ist die Satzung des MTV Wasbüttel.

Die Sparten- und Gebührenordnung ergänzt und erläutert die Festlegung der Satzung, soweit dies für den Bereich der Tennissparte erforderlich ist.

           

Gründungstag Sparte: 16. April 1986

 

§ 2 Mitgliedschaft

Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Tennissparte ist die Mitgliedschaft im MTV Wasbüttel e. V. von 1912.

Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich aus der Vereinssatzung sowie aus dieser Spartenordnung.

 

§ 3 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht

  1. Die Einrichtungen der Sparte nach Maßgabe der dafür getroffenen Bestimmungen zu nutzen,
  2. An allen Veranstaltungen der Sparte, sowie am Spielbetrieb gemäß § 12 teilzunehmen.
  3. Ihr Stimmrecht bei der Spartenversammlung auszuüben.

§ 4 Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet

  1. Die Spartenordnung einzuhalten und Anordnungen der Spartenleitung zu befolgen
  2. Die durch Mehrheitsbeschluss bei der MTV – JHV eventuell festgelegten Spartenzusatzbeiträge zu entrichten.
  3. Als aktives Mitglied sind pro Saison 3 Arbeitsstunden abzuleisten (diese sind an andere Spartenmitglieder übertragbar)

Jugendliche (ab 15 Jahren) werden nach Bedarf eingesetzt. Die Anzahl der Arbeitsstunden kann geändert werden. Für jede nicht geleistete Arbeitsstunde von aktiven Erwachsenen, ist ein Betrag in Höhe von 10,00 € (Jugendliche: 3,25 €) zu zahlen.
Geleistete Arbeitsstunden müssen von der Spartenführung dokumentiert und bestätigt werden.

 

§ 5 Die Spartenleitung

Sie besteht aus dem Spartenleiter, seinem Stellvertreter, einem Getränke - Kassenwart, dem Jugendwart und einem Sportwart.

 

§ 6 Spartenbeitrag

Neben dem MTV – Vereinsbeitrag, kann für die Mitgliedschaft in der Tennisparte ein zusätzlicher Spartenbeitrag erhoben werden.

Die Höhe  des Beitrages wird durch den MTV - Hauptvorstand vorgeschlagen und Teilnehmer/innen an der MTV – Jahreshaupt -  Versammlung  zur Abstimmung vorgelegt

 

§ 7 Einberufung der Spartenversammlung

In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Spartenversammlung abzuhalten.

In der Einladung ist die Tagesordnung mit aufzunehmen.

 

§ 8 Die Spartenversammlung

Die Angelegenheiten der Tennissparte werden durch Beschlussfassung in der Spartenversammlung geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei Einberufung der Spartenversammlung bezeichnet wird.

Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

Die Beschlüsse werden protokollarisch festgehalten.

Jede einberufene Spartenversammlung ist ohne Berücksichtigung auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 18 Jahre.

Die besonderen, ausschließlich der Spartenversammlung vorbehaltenen Aufgaben sind:

  1. Wahl der Spartenleitung  (erfolgt auf die Dauer von 2 Jahren) und deren Entlastung.
  2. Wahl von 2 Getränke - Kassenprüfern/innen
  3. Entscheidung über Änderungen in der Sparten- und Gebührenordnung (müssen von ¾ der anwesenden Mitglieder bestätigt werden
  4. Entscheidung über Änderung der abzuleistenden Arbeitstunden und über die Höhe des Entgeltes bei Nichtableisten

 

§ 9 Getränke - Kassenprüfer/innen

Die Amtszeit beträgt 2 Jahre, sie darf jedoch nicht gleichlaufend sein.

In überschneidender Reihenfolge scheiden sie nach 2 Jahren aus, so dass in jedem Jahr ein Kassenprüfer neu zu wählen ist, während der andere Prüfer noch ein Jahr im Amt verbleibt.

Die Kassenprüfung erfolgt jeweils unmittelbar vor der Spartenversammlung.

Das Ergebnis ihrer Kontrolle ist der Spartenversammlung mündlich vorzutragen; daraus muss hervorgehen, ob dem Getränke - Kassenwart Entlastung erteilt werden kann.

 

§ 10 Eigentumsverhältnisse

Die Gemeinde Wasbüttel ist Eigentümer des Grundstücks, sowie von den darauf errichteten Gebäuden.

 

§ 11 Spielberechtigung

Spielberechtigt ist jedes Mitglied, das seine MTV - Vereinsbeiträge – und eventuellen Spartenbeiträge bezahlt hat, oder Teilnehmer//innen von zeitlich begrenzten Werbeaktionen und Saisongastspieler mit Wohnsitz außerhalb von Wasbüttel. 

 

§ 12 Spielbetrieb

Der Anfang und das Ende der Spielsaison wird von der Spartenleitung festgelegt. Vor Freigabe der Plätze dürfen diese nicht bespielt werden, ebenso wenn eine Sperrung für die Durchführung von Instandsetzungsarbeiten erforderlich ist.

Die Plätze dürfen nur mit geeigneten Tennisschuhen zu betreten.

bzw. bespielt werden. Nach dem Match, bei Bedarf auch zwischendurch, sind die Plätze mit dem Schleppnetz abzuziehen. Eventuell entstandene Unebenheiten, wie zum Beispiel Löcher sind vom Verursacher sofort zu beseitigen und die Plätze bedarfsorientiert immer ausreichend zu beregnen. Letzteres, besonders ausgiebig am Ende eines Spieltages durch die jeweiligen letzten Nutzer.

Befindet sich nach starken Regenfällen Wasserpfützen auf den Plätzen, so dürfen diese nicht bespielt werden.

Bei Schäden die durch den Verursacher  nicht selbst behoben werden können, ist die Spartenführung umgehend zu informieren.

Die mit dem Spielbetrieb einhergehende Getränke-und Speisenversorgung, erfolgt in Eigenverantwortung der Sparte. Im Rahmen des Spielbetriebes ist diese frei zugänglich und kann von jedem Spartenmitglied genutzt werden. Damit verbunden ist die Pflicht den jeweiligen Verbrauch zu dokumentieren und den fälligen Betrag in die Getränkekasse zu entrichten.

Alle Spartenmitglieder sind aufgefordert im Interesse aller, auf die Einhaltung der Festlegung dieser Spartenordnung zu achten und Verstöße dagegen unmittelbar der Spartenführung mitzuteilen. Diese kann Spartenmitglieder bei wiederholtem Fehlverhalten vom Spielbetrieb ausschließen.

 

§ 13 Platzbelegung

Die Platzbelegung erfolgt nach dem „Schlosssystem“.

Jedes zahlende Spartenmitglied erhält zwei mit Zahlen versehene Schlösser. (Schlosspfand 10€)

Jede Familie erhält für jedes Kind zusätzlich zwei Jugendschlösser.

Jugendliche, die das 17. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten zwei Jugendschlösser.

Befinden sich diese in einem Ausbildungsverhältnis (dis ist der Spartenführung anzuzeigen), werden die Jugendschlösser gegen Erwachsenenschlösser ausgetauscht.

Werden die Plätze von Jugendlichen unter 10 Jahren bespielt so ist die Anwesenheit eines älteren Spartenmitgliedes notwendig.

Die Platzbelegung gilt nur, wenn 24 Stunden vor Spielbeginn zwei Schlösser eingehängt sind.

Diese verbleiben auch dort währen der Spielzeit.

Eine Belegung der Plätze während der spielintensiven Zeit (siehe § 14) soll höchstens 2 Stunden betragen.

Jugendschlösser können während dieser Zeiten nicht gehängt werden.

Sind diese Zeiten nicht von Erwachsenen genutzt, so können Jugendliche ihre Schlösser an Sams-, Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr kurzfristig einhängen.

 

§ 14 Spielzeit

Sind die Plätze für den Spielbetrieb freigegeben, so gilt die tägliche Spielzeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

Die spielintensive Zeit wird wie folgt festgelegt:

Montag – Freitag                                                16.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Sonnabend, Sonntag und Feiertage                  06.00 Uhr bis 22.00 Uhr

Die Spartenführung kann Plätze zu bestimmten Zeiten für den Trainingsbetrieb reservieren.

Die reine Spielzeit pro Stunde solle 50 Minuten nicht überschreiten (10 Minuten erforderlich für Platzpflege).

Die Tennisplätze und das Clubhaus sind nach Nutzung, sofern sich kein Spartenmitglied auf der Tennisanlage aufhält, zu verschließen.

Jedes zahlende Spartenmitglied oder Saisongastspieler/innen erhält gegen eine Gebühr von 5,00 € einen Platzschlüssel, mit dem auch das Clubhaus betreten werden kann. Er ist nicht übertragbar.

Verlust bedeutet erneute Zahlung der Gebühr. Bei Rückgabe wird die Gebühr erstattet.

Spieler, die nicht Mitglied der Tennissparte sind, dürfen die Tennisplätze gegen eine Gebühr von 5,00 € pro Spieler und Stunde benutzen. In jedem Fall muss ein Spartenmitglied anwesend sein. Das Spartenmitglied trägt sich vor Beginn in die Gästeliste im Clubhaus ein.

 

§ 15 Gültigkeit

Diese Sparten- und Gebührenordnung (Stand 31.03.2015) ist bis auf Widerruf durch die Spartenversammlung gültig.