Satzungsanpassung für die Mitgliederversammlung 02.03.2012

Satzungsanpassungen:                       JHV 2012

                                                                                                   

 

Alt: § 11        Die Organe des Vereins

Die Verwaltung des Vereins obliegt den folgenden Organen:

a)      Mitgliederversammlung

b)      Vorstand

c)      Erweiterter Vorstand

Neu     b) geschäftsführender Vorstand

 

Alt: § 12        Der Vorstand

Die Vereinsführung obliegt dem Vorstand. Er besteht aus 7 Mit­gliedern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben müssen, und zwar

a)     1. Vorsitzende(r)

b)     2. Vorsitzende(r)

c)      Kassenwart(in)

d)      Geschäftsführer(in)

e)      Schriftführer(in)

 f)   Hauptjugendwart(in)

g)      Pressewart(in)

 

Neu:  Die Vereinsführung obliegt den geschäftsführenden Vorstand. Er besteht aus 3 Mitgliedern, die das 18.Lebensjahr vollendet haben und zwar

a)     1. Vorsitzende/er

b)      2. Vorsitzende/er

c)      3. Vorsitzende/er

§ 13    Vertreterbefugnis

Der 1.Vors., der 2.Vors., der Kassenwart und der Geschäftsführer vertreten den Verein gerichtlich im Sinne des §26 BGB und auch außergerichtlich. Zur Vertretung ist jeweils der 1.Vors. gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied befugt

Neu: der 1Vors., der 2.Vors. und der 3.Vors. vertreten den Verein gerichtlich im Sinne des §26 BGB und auch außergerichtlich. Zur Vertretung ist jeweils der 1.Vors. gemeinsam mit einem weiteren geschäftsführenden Vorstandsmitglied befugt

§14 erweiterte Vorstand

Ihm gehören an:

a)   der Vorstand

b)     die Spartenleiter(innen)

 

Neu:          a) geschäftsführender Vorstand

          b) Spartenleiter/innen

          c)  Hauptjugendwart/in

 

 

§ 18    Pflichten und Rechte des Vorstandes

Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vor­schriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mit­gliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

Tätigkeiten im Dienst des Vereins dürfen nach Maßgabe eines Vorstandsbeschlusses nach

§3 Nr.26a EStG ( Ehrenamtspauschale ) vergütet werden.

 

1.    Der/Die 1. Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Weiterhin hat er/sie die Auf­sicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes sowie aller Organe. Er/Sie genehmigt mit seiner/ihrer Unterschrift das Protokoll der Mitgliederversammlung und unterzeichnet alle wichtigen und verbindlichen Schrift­stücke.

2.    Der/Die 2. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende(n) im Verhinderungsfall in allen vorgezeichneten Angelegen­heiten.

3.    Der/Die Kassenwart(in)  ist zuständig für die Abwicklung der Lohn- und Finanzbuchhaltung und Erstellung des Jahresabschlusses. Außerdem ist er/sie dafür zuständig, dass alle Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt werden. Weiterhin sorgt er/sie für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Alle außerplanmäßigen Zahlungen wie z.B..Investitionen oder Einmalaufwendungen über 500€ bedürfen eines Vorstandsbeschlusses. Alle außerordentlichen Zahlungen (über 100,-- EURO) dürfen nur auf Weisung der im § 13 der Satzung genannten Personen geleistet werden. Sie sind für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens verantwort­lich. Der /Die Kassenwart/in organisiert den Bestand und die  gesicherte Anlage des Vereinsvermögens. Bei der Kassenrevision sind alle Ausgaben und Belege, die von den in § 12 der Satzung genannten Personen anerkannt sein müssen, nachzuweisen.

Der/Die Geschäftsführer(in) koordiniert den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins. Ihm/Ihr obliegt die Mitglieder­verwaltung. Der/Die Geschäftsführer(in) erstellt den Tätig­keitsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr und gibt diesen den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis. Unterschriftsberechtigt für den Geschäftsverkehr sind die Vorsitzenden und der/die Geschäftsführer

 

Neu: Der  geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vor­schriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mit­gliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.

Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernder Verhinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.

 

2.      Der/Die 2. und 3. Vorsitzende vertritt den/die 1. Vorsitzende(n) im Verhinderungsfall in allen vorgezeichneten Angelegen­heiten.

3.      Der geschäftsführende Vorstand ist zuständig für die Abwicklung der Lohn- und Finanzbuchhaltung und Erstellung des Jahresabschlusses. Außerdem ist er/sie dafür zuständig, dass alle Steuern und Sozialabgaben ordnungsgemäß angemeldet und abgeführt werden. Weiterhin sorgt er/sie für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge. Alle außerplanmäßigen Zahlungen wie z.B..Investitionen oder Einmalaufwendungen über 500€ bedürfen einem geschäftsführenden Vorstandsbeschlusses. Alle außerordentlichen Zahlungen (über 100,-- EURO) dürfen nur auf Weisung der im § 13 der Satzung genannten Personen geleistet werden.

    !!!!!! Achtung ganz Neu:  Einmalaufwendungen über 3000 € müssen mit dem erweiterten Vorstand  abgesprochen und beschlossen werden.  

                                   

  Der geschäftsführende Vorstand ist für den Bestand und die gesicherte Anlage des Vereinsvermögens   verantwort­lich und organisieren den Bestand und die  gesicherte Anlage des Vereinsvermögens. Bei der Kassenrevision sind alle Ausgaben und Belege, die von den in § 12 der Satzung genannten Personen anerkannt sein müssen, nachzuweisen

 

 Der geschäftsführende Vorstand  koordiniert den Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins, hierzu zählt auch die Protokollführung bei den Vorstands­sitzungen und Mitgliederversammlungen.

 Ihm obliegt die Mitglieder­verwaltung, erstellt den Tätig­keitsbericht für das abgelaufene Kalenderjahr und gibt diesen den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung zur Kenntnis. Unterschriftsberechtigt für den Geschäftsverkehr sind die Vorsitzenden.

 

Punkt 5 und 7 Stellenbeschreibung Schriftführer und Pressesprecher entfallen.

 

 

 

Unterschriften für das Protokoll

 

 

 

 

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1.Vorsitzender                        2. Vorsitzender                      3. Vorsitzender